Verfallenes Haus mit Namensnennung
Drohungen und Beschimpfungen nach der Veröffentlichung
Der Verfall eines Hauses und die negativen Konsequenzen für die Bewohner sind Thema in einer Regionalzeitung. Die Zeitung äußert die Vermutung, dass die Besitzer bzw. Erben das Haus absichtlich verfallen lassen, um es abreißen zu können. Name und Wohnort eines der Mitglieder der Erbengemeinschaft – einer Frau - werden genannt. Mitten im Artikel steht ein Bild des Hauses. Der Ehemann der genannten Frau ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Die Nennung des Namens und des Wohnorts seiner Frau verletzten deren Persönlichkeitsrechte. Es sei insgesamt ärgerlich, dass sie im Zusammenhang mit dem Abriss des Hauses genannt werde. Außerdem habe die Zeitung die Fakten rund um den Vorgang falsch dargestellt. Eine Erlaubnis, ihren Namen zu nennen, habe die Frau der Redaktion gegenüber nicht erteilt. Nach der Veröffentlichung sei sie Drohungen und Beschimpfungen ausgesetzt gewesen. Nach einer Intervention bei der Geschäftsführung habe die Zeitung den Online-Lesezugang zu dem fraglichen Artikel gesperrt. Auskunft über die Herkunft der persönlichen Daten habe die Zeitung verweigert. Der verantwortliche Redakteur antwortet. Im Fall des geplanten Abrisses eines denkmalgeschützten Hauses handele es sich um ein Thema von öffentlichem Interesse. Die Redaktion habe wahr und korrekt berichtet. Um dem Beschwerdeführer entgegen zu kommen, habe die Redaktion den Artikel aus dem Online-Angebot entfernt. Ergebnisse bzw. Wege der Recherche wiederzugeben – wie vom Beschwerdeführer verlangt – verstoße gegen journalistische Prinzipien. (2009)