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Willkürlich Personen im „Glückskreis“ gezeigt

Anzeigenblatt verstößt weiterhin gegen Grundsätze des Pressekodex

Ein Anzeigenblatt veröffentlicht Fotos von zufällig auf der Straße aufgenommenen Personen. Das Gesicht eines Passanten wird mit einem so genannten Glückskreis versehen und somit hervorgehoben. Im Text zum Foto wird diesem ein Einkaufsgutschein versprochen, wenn er sich innerhalb von vier Wochen an die Zeitung wendet. Der Aufenthaltsort des fotografierten Passanten zum Zeitpunkt der Aufnahme wird genannt. Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass die Zeitung gegen die Persönlichkeitsrechte der mit dem Glückskreis gekennzeichneten Passanten verstößt. Er verweist auf eine Entscheidung des Presserats gegen diese Zeitung wegen der gleichen Vorgehensweise. Die damalige Missbilligung halte die Zeitung nicht davon ab, die „Aktion Glückskreis“ unverändert weiter zu betreiben. Die Zeitung lässt sich von einer Anwaltskanzlei vertreten. Diese verweist auf ihre Stellungnahme im früheren Fall. Damals habe sie auf eine jahrelange Praxis hingewiesen, „die an Harmlosigkeit nicht zu überbieten ist“. Diese Art der Förderung der Leserblattbindung sei noch nie beanstandet worden. Die Fotos dürften als „Stimmungsbilder“ veröffentlicht werden. Sie zeigten typische Übersichtsaufnahmen, ohne dabei Personen zu individualisieren. Die Fotografierten müssten somit auch nicht um ihre Einwilligung zur Veröffentlichung gebeten werden. Folglich scheide ein Verstoß gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) aus. Wer sich wieder erkenne, aber gleichwohl den Gutschein nicht haben wolle, bleibe weiterhin anonym. (2009)