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Fernsehfilm und Wirklichkeit

Über Vorstrafen und Insolvenz durfte nicht berichtet werden

Eine Regionalzeitung berichtet über einen Mann, der als Komparse und Darsteller eines Mörders im Fernsehen aufgetreten ist. Dem Bericht ist ein Foto des Mannes beigefügt; im Text werden der volle Name, das Alter und der Wohnort genannt. Der Redakteur stellt eine Verbindung von “dubiosen Aktionen” des Mannes zu seiner Rolle in der TV-Krimi-Serie her. Er schreibt von einer “Anlehnung an die Wirklichkeit”. Auf Nachfrage der Zeitung teilt der Fernsehsender mit, bei der Verpflichtung von Komparsen lasse man sich “kein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen”. Auch diese Passage ist in dem Artikel enthalten. Schließlich ist von Vorstrafen und einer Insolvenz die Rede. Mit alledem ist der Betroffene nicht einverstanden; er wendet sich an den Deutschen Presserat. Er bemängelt, dass in dem Artikel personenbezogene, datenrechtlich geschützte, vertrauliche Informationen enthalten seien. Der Leser erfahre, dass er Hartz-IV-Empfänger sei. Darüber hinaus werde die Summe genannt, die er für seine Mitwirkung in dem TV-Film erhalten habe. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf die “aktive Öffentlichkeitsarbeit” des Beschwerdeführers. Dieser unterhalte mehrere Internet-Seiten, auf denen er seine Aktivitäten und öffentlichen Auftritte darstelle; er versende Pressemitteilungen und suche den Kontakt zu Zeitungs- und Fernsehredaktionen. Erst durch seinen Internetauftritt sei die Redaktion auf die aktuelle Geschichte aufmerksam gemacht worden. (2006)