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“Monströse Querulanz” bescheinigt

Berichterstattung gefährdet die Resozialisierung nicht

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift “Die Machenschaften des Herrn …” über eine erneute Verurteilung des Beschwerdeführers und seine strafrechtliche Vergangenheit. Der Mann wird namentlich genannt und im Bild dargestellt. In dem Bericht ist von einem psychiatrischen Gutachten die Rede, das dem Mann eine “monströse Querulanz” bescheinigt. Der Wert seiner Häuser und Wohnungen würde auf mehrere Millionen Euro geschätzt. Zeitweise habe er annähernd zweihundert Konten und Depots im In- und Ausland unterhalten. Im Bericht über die erneute Verurteilung des Beschwerdeführers ist davon die Rede, dass Gläubiger, die sich um 2,6 Millionen Euro geprellt sehen, eine Zivilklage planen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Nennung seines Namens unzulässig gewesen sei. Auch zum Abdruck des Fotos habe er keine Zustimmung erteilt. Aufgrund der Berichterstattung sei seine Resozialisierung gefährdet. Der Artikel enthalte Verdächtigungen und Anschuldigen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion ist der Meinung, die Berichterstattung bewege sich innerhalb der Grenzen, die der Zeitung durch den Pressekodex gesetzt sind. Der Mann habe immer wieder die Öffentlichkeit gesucht. Auch als Investor sei er öffentlich in Erscheinung getreten. In diesen Zusammenhängen habe sein Name immer wieder in der Zeitung gestanden, ohne dass dies vom Beschwerdeführer beanstandet worden sei. (2006)