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Nachwuchs wurde per Leserbrief öffentlich

Einsendung hätte als „Privatbrief“ gekennzeichnet werden müssen

Ein lokales Wochenblatt druckt einen Brief des Beschwerdeführers mit vollem Namen und Adresse als Leserbrief ab. Der Brief bezieht sich auf eine Serie zur Namensforschung, die in der Zeitung erscheint. Der Autor dieser Serie trägt den gleichen Namen wie der Beschwerdeführer. Dieser beanstandet die Veröffentlichung seiner Einsendung als Leserbrief. Dieser sei klar als Privatbrief zu erkennen gewesen und hätte nicht abgedruckt werden dürfen. Besonders schwer wiege, dass auf diese Weise die sehr private Nachricht veröffentlicht worden sei, dass bei ihm Nachwuchs erwartet werde. Ein Verstoß gegen Datenschutzgesetze und Pressekodex sei auch die Veröffentlichung der vollen Adresse. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktion bestreitet, zur Veröffentlichung des Briefes nicht berechtigt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe wissen müssen, dass die Zeitung permanent Zuschriften zu der Namensforschungsserie veröffentliche, da er seit vielen Jahren Abonnent sei. Darüber hinaus habe er in dem Brief interessante und – wie die Redaktion glaubt – auch für den Leser relevante Mitteilungen zum Thema gemacht. Die ebenfalls enthaltene Erwähnung einer Schwangerschaft sei im Kontext mit Namen geradezu zwangsläufig. Die Serie wolle gerade Eltern Anregungen geben, die ausgefallene Namen aus der eigenen Heimat für die Kinder suchten. Die Serie lebe geradezu von Zuschriften. Die Leser würden in einem hervorgehobenen Kasten um „ihre ganz persönliche Geschichte zu ihrem Namen“ gebeten. Die Redaktion teilt mit, dass der verantwortliche Redakteur unverzüglich mit einer schriftlichen Entschuldigung reagiert habe. Darin habe er deutlich gemacht, dass er in gutem Glauben gehandelt habe. Die erwähnten groben Sorgfaltsfehler und Rechtsverstöße seien in keiner Weise bewiesen. So habe auch der ebenfalls angeschriebene Landesbeauftragte für den Datenschutz mitgeteilt, dass die Vorwürfe ins Leere führten. (2007)