Namen des Überfallopfers genannt
Chefredakteur und Autorin räumen einen Fehler ein
Eine Regionalzeitung berichtet über den Überfall auf eine Tankstelle, die mit Adresse genannt wird. Namentlich genannt wird die Frau, die an jenem Abend Dienst hatte und sich allein im Kassenraum aufgehalten habe. Sie tritt als Beschwerdeführerin auf. Ihr Vater, der Betreiber der Tankstelle, wird mit Angaben zum Tathergang zitiert. Ergänzt wird der Beitrag durch den Aufruf der Kriminalpolizei an eventuelle Zeugen, sich zu melden. Die Überfallene wendet sich dagegen, dass sie als eine von mehreren Angestellten in dem Artikel namentlich genannt worden sei. Damit und durch die Offenlegung der Verwandtschaftsbeziehung zu ihrem Vater fühlt sie sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, da sie als Opfer einer Straftat ohne ihre Einwilligung namentlich genannt worden sei. Angebliche Aussagen von ihr seien veröffentlicht worden, ohne dass mit ihr selbst gesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin achtet nach eigenem Bekunden im Internet sehr darauf, was sie zu ihrer Person und wo angebe. Deshalb halte sie es für unglaublich, dass sie als unverschuldet Betroffene ihren Namen in der Zeitung und im Internet lesen müsse. Der Täter wisse nun genau, wer sein Opfer gewesen sei. Er könne sich entsprechende Schritte einfallen lassen. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für begründet. Der Name der Beschwerdeführerin hätte nicht genannt werden dürfen. Aus dem Internet sei der Artikel sofort entfernt worden. Eine Wiedergutmachung oder Berichtigung in der Zeitung sei jedoch nicht möglich, ohne den Namen der Betroffenen erneut zu nennen. Sowohl er als auch die Verfasserin des Artikels hätten sich bei dem Überfallopfer entschuldigt. (2008)