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Trotz Namensgleichheit keine Verwechslungsgefahr

Frau fühlt sich von Online-Ausgabe unter falschen Verdacht gestellt

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet über den Konflikt im Hamburger Schanzenviertel. Die Polizei habe einen bekannten Koch, der dort ein Restaurant betreibt, vor einem Buttersäureanschlag gewarnt. Unter dem Verdacht, den Anschlag zu planen, stehe eine Frau, die als Aktivistin des Netzwerks für den Erhalt des Schanzenparks bekannt sei. Die Frau wird mit vollem Namen genannt. Eine gleichnamige Frau aus einem entfernten Hamburger Stadtteil beschwert sich beim Presserat. Durch die Berichterstattung werde der Eindruck erweckt, sie sei die Aktivistin aus dem Schanzenviertel. Dies schade ihrem Ruf und ihren geschäftlichen Aktivitäten. Der Justitiar der Zeitung sieht in dem Online-Beitrag keine Persönlichkeitsverletzung. In dem fraglichen Artikel werde nicht nur der Name der verdächtigten Frau genannt, sondern weitere Einzelheiten, die eine Verwechslung mit einer Frau gleichen Namens ausschlössen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt, inwieweit die Berichterstattung ihren geschäftlichen Interessen geschadet habe. (2009)