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Neue Masche: Das „AGG-Hopping“

Bewerbung nach Stellenausschreibung und dann Schadenersatz

„Das schnelle Geld mit der Gleichbehandlung“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Klage eines Mannes auf Schadenersatz wegen diskriminierender Stellenausschreibung und -besetzung. Der Mann hatte 8400 Euro, und damit entgangenen Lohn, gefordert. Die Zeitung weist auf das so genannte „AGG-Hopping“ hin, bei dem sich Bewerber systematisch auf Stellenanzeigen bewerben, die nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben sind. Bei Ablehnung ihrer Bewerbung klagen die Bewerber dann auf der Basis des neuen Antidiskriminierungsgesetzes auf Schadenersatz. Der Artikel enthält mehrere Details zur Person des Beschwerdeführers, der sich an den Deutschen Presserat wendet. Der Anwalt des Mannes kritisiert sachliche Fehler in der Berichterstattung und eine Vorverurteilung. Sein Mandant sei nicht, wie von der Zeitung geschrieben, arbeitslos, die Stellenausschreibung nicht in einer Fachzeitschrift, sondern online erschienen, der beantragte Schadenersatz belaufe sich nicht auf 8400, sondern auf 4800 Euro und sein Mandant komme nicht aus Brandenburg, sondern aus Berlin. Durch den Hinweis auf das „AGG-Hopping“ werde – so der Anwalt – sein Mandant vorverurteilt. Ihm werde unterstellt, dass er zu den beschriebenen AGG-Hoppern gehöre. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass in dem Beitrag das grundsätzliche Problem des „AGG-Hoppings“ behandelt worden sei. Dabei seien weder Namen noch sonstige identifizierende Merkmale des Klägers und Beschwerdeführers genannt worden, die ihn in seinen Persönlichkeitsrechten hätten verletzen können. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht habe es Hinweise darauf gegeben, dass die Stellenausschreibung in einem Ärzteblatt gestanden habe. Von einer Online-Veröffentlichung sei nicht die Rede gewesen. Auch werde in dem Artikel zweimal erwähnt, dass der Mann in Berlin, bzw. im Berliner Raum lebe. Den vorliegenden Notizen der berichtenden Redakteurin sei zu entnehmen, dass es sich bei der Schadenersatzforderung um 8400 Euro gehandelt habe. Diese Zahl sei im Artikel korrekt wiedergegeben worden. Während der Gerichtsverhandlung – so die Rechtsabteilung – sei tatsächlich von „AGG-Hopping“ gesprochen worden. (2007)