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Die Leser über die Urheberschaft im Unklaren gelassen

Unter der Rubrik „Schaukasten – Verein & Daheim“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Beitrag über Aktivitäten der Jungen Union, der von zwei Mitgliedern der politischen Gruppierung verfasst worden ist. Ein Leser, der sich an den Deutschen Presserat wendet, beanstandet, dass der Artikel nicht von einem Redaktionsmitglied, sondern von zwei Mitgliedern der Jungen Union geschrieben wurde. Er sieht den Trennungsgrundsatz verletzt. Da die Junge Union eine politische Gruppierung sei, könne nicht von einer Vereinsmeldung im herkömmlichen Sinn gesprochen werden. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist auf den Charakter des „Schaukastens“ hin, in dem politische Gruppierungen, Sport- und Kulturvereine, sowie Organisationen wie die Freiwillige Feuerwehr eigene Mitteilungen unterbringen könnten. Gruppierungen solle die Möglichkeit gegeben werden, Informationen und Berichte an die Leser weiterzugeben, über deren Anlass die Redaktion aufgrund der Vielzahl von Terminen sonst nicht berichten würde. Dies alles sei dem Leser bekannt. Er wisse, dass es sich beim „Schaukasten“ um eine Vereinsseite handelt. Ziffer 7 des Pressekodex (Schleichwerbung) könne in diesem Fall nicht herangezogen werden, da dort eine Trennung von politisch motivierten Stellungnahmen und sonstigen redaktionellen Inhalten nicht gefordert werde. Abschließend stellt die Zeitung aus ihrer Sicht klar, dass es sich bei der beanstandeten Veröffentlichung um einen Text gehandelt habe, den die Junge Union verfasst habe. Presseethische Grundsätze seien deshalb nicht verletzt worden. (2007)