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Namensnennung in Firmenbericht

Beschwerdeführer hält Betriebsversammlung für nicht öffentlich

Eine Tageszeitung berichtet über den „schmutzigen Kampf um die Macht“ im Betriebsrat einer deutschen Großbank. Das Interesse einer Betriebsversammlung habe vor allem dem Vorsitzenden des Betriebsrates und dessen Ehefrau gegolten, seit ein amtierendes und ein ehemaliges Betriebsratsmitglied der Bank gegenüber behauptet hätten, das Paar habe in mehreren Jahren die Wahlen zu seinen Gunsten manipuliert. Das Blatt nennt die Namen zweier Kritiker, welche die Dominanz der Eheleute im Betriebsrat abzulehnen scheinen. Beide seien aber noch nicht so lange dabei, dass sie wie zwei andere namentlich genannte Mitarbeiter der Bank als mögliche Zeugen in einem Wahlfälschungsprozess auftreten könnten. Einer der genannten Kritiker ruft den Deutschen Presserat an und beklagt, dass durch die Bekanntgabe seines Namens sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Er sei keine Person des öffentlichen Interesses. Zudem sei eine Betriebsversammlung nicht öffentlich. Eine Meinungsäußerung in einer solchen Veranstaltung dürfe ohne Einverständnis des Redners nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Eine Nennung seines Namens hätte unterbleiben können, ohne dass der Informationsgehalt der Aussage geändert worden wäre. Der Autor hätte zum Beispiel schreiben können: „Von der Kritikerfraktion meldeten sich zwei Sprecher zu Wort...“. Die Geschäftsführung des Verlages teilt mit, dass der Verfasser des Artikels auf Grund der Umstände dieser außergewöhnlichen Betriebsversammlung der Bank davon ausgegangen sei, dass alle Äußerungen sehr wohl öffentlichen Charakter hätten. Die Veranstaltung habe nämlich allen Mitarbeitern des Unternehmens offen gestanden, von denen sich mehrere auch nachweislich gegenüber der ebenfalls anwesenden Presse geäußert hätten. Zudem hätten auch externe Gäste, wie ein Gewerkschaftsvertreter, an der Veranstaltung teilgenommen. Wer sich auf dieser Betriebsversammlung zu Wort gemeldet habe, habe nicht davon ausgehen können, dass er einen nur kleinen Kreis Vertrauter anspreche. Er habe vielmehr damit rechnen müssen, dass jede Äußerung erhebliche öffentliche Wirkung haben würde. Gerade die Vertreter der Opposition im Betriebsrat hätten im Vorfeld durch öffentliche Äußerungen dafür gesorgt, dass ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit an dem Konflikt geweckt worden sei. Auch andere Publikationen hätten darüber berichtet. Nachdem in der Berichterstattung die Namen des beschuldigten Ehepaares genannt worden seien, habe es der Autor des Beitrages für korrekt erachtet, auch die andere Seite, u.a. den Beschwerdeführer, namentlich zu nennen. Dies auch wegen des erheblichen Vorwurfs des Wahlbetruges und der Tatsache, dass die Kritiker sich teilweise zuvor öffentlich zu ihrer Position bekannt und damit signalisiert hätten, dass ihnen nicht daran gelegen sei, unerkannt zu bleiben. Dennoch könne man nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer sich durch die Nennung seines Namens in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sehe. Der Autor habe sich deshalb an ihn gewandt, sein Verständnis geäußert und sich für die Namensnennung entschuldigt. (2004)