Ein Zitat muss Wort für Wort stimmen
Sinngemäße Wiedergabe widerspricht presseethischer Regel
Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Auf Spurensuche“ über das geplante Gedenkbuch einer Soldatenkameradschaft. Deren Vorsitzender wird direkt und indirekt zitiert. Der Beitrag erregt das Missfallen eines Lesers, der sich an den Deutschen Presserat wendet. Er führt an, dass der Vorsitzende der Soldatenkameradschaft überhaupt nicht mit der Redaktion gesprochen habe. Das habe dieser ihm versichert. Er vermute, dass die dem Vorsitzenden zugeschriebenen Aussagen aus dem Entwurf eines Gliederungskonzeptes für das Gedenkbuch entnommen worden seien, das er selbst zusammengestellt habe. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Initiative zu dem kritisierten Beitrag sei von der Soldatenkameradschaft und dem örtlichen Heimatpfleger ausgegangen. Dieser habe der Redaktion den Entwurf für ein Vorwort zur Auswertung übergeben. Der bearbeitende Redakteur habe davon ausgehen können, dass die Zitate vom Kameradschaftsvorsitzenden stammten, da das Papier die Überschrift „Vorwort Vorsitzender Soldatenkameradschaft …“ gehabt habe. Von einem Entwurf sei nicht die Rede gewesen. Dass der Autor des Textes nicht der Vorsitzende selbst gewesen sei, habe der Redakteur nicht erkennen können. Der Beschwerdeführer habe es nach Veröffentlichung des kritisierten Beitrages abgelehnt, mit dem Redakteur ein klärendes Gespräch zu führen. Er habe auf schriftlichen Stellungnahmen bestanden. (2007)