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Grundsatz der Unschuldsvermutung gewahrt

Zeitung berichtet korrekt über Einstellung des Verfahrens

Unter den Überschriften „Familiendramen vor Bildungskrise“ und „Verfahren gegen Mutter eingestellt“ berichtet eine überregionale Zeitung an aufeinander folgenden Tagen über einen Prozess vor dem Amtsgericht. Angeklagte ist Beschwerdeführerin in diesem Fall. Sie ist wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie Nötigung angeklagt. Darüber wird im ersten Artikel berichtet. Zunächst wird allgemein die Vernachlässigung von Kindern thematisiert und dann konkret über die Angeklagte berichtet. Im Beitrag wird erwähnt, dass die Frau aus einem wohlhabenden und behüteten Elternhaus stamme. Sie habe eine glückliche Kindheit erlebt. Anschließend wird über ihre zerrüttete Ehe berichtet und darüber, dass eine ihrer Töchter 2004 einen Suizidversuch unternommen habe. Ihr ehemaliger Lebensgefährte verbüße eine mehrjährige Haftstrafe wegen sexuellen Missbrauchs dieser Tochter. Die nun gegen die Beschwerdeführerin erhobene Anklage beruhe darauf, dass sie ihrer jüngeren Tochter trotz Krankheit keine ärztliche Hilfe habe zukommen lassen. Das Strafverfahren wurde nach Erfüllung von Auflagen vom Gericht wegen geringer Schuld eingestellt. Darüber berichtet der zweite Artikel. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass ihr Ansehen beschädigt wurde. Es sei nicht wahrheitsgemäß berichtet worden. Insbesondere sei die Schwere des Tatvorwurfs nicht nachvollziehbar dargestellt worden. Zudem sei die Öffentlichkeit nicht ordentlich über den Verlauf des Verfahrens und dessen Abschluss informiert worden. Die Zeitung habe alle Richtlinien der Ziffer 13 des Pressekodex (Unschuldsvermutung) missachtet. Es sei der Eindruck entstanden, sie habe ein Kapitalverbrechen begangen und sei nun als offensichtlich Schuldige mit einer Geldbuße davon gekommen. Das Justitiariat der Zeitung ist der Ansicht, die Berichterstattung habe im öffentlichen Interesse gelegen und sei aus presseethischer Sicht nicht zu beanstanden. Sie erfolgte nach Ansicht der Zeitung vor dem gerichtlich festgestellten Hintergrund, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin eines ihrer Kinder sexuell missbraucht habe. Gegen Ziffer 13 sei schon deshalb nicht verstoßen worden, weil ausführlich über die Einstellung des Verfahrens berichtet worden sei. (2009)