Das Mädchen “hat doch mitgemacht”
Boulevardzeitung hat nicht unangemessen sensationell berichtet
Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift “Sie hat doch mitgemacht” über ein sechzehnjähriges Mädchen, das möglicherweise von vier Jugendlichen vergewaltigt wurde. Ein Foto des mutmaßlichen Opfers wird dem Artikel gepixelt beigefügt. Die Zeitung schreibt, das Mädchen sei noch Jungfrau gewesen. Von einem der Täter wird berichtet, er werde am Abend in einer Fernsehsendung auftreten und die Vergewaltigung abstreiten. Er werde bei dieser Gelegenheit behaupten, es habe sich um keine Vergewaltigung gehandelt, weil das Mädchen “doch mitgemacht habe”. Ein Leser hält die Berichterstattung für unangemessen. Als Beispiel nennt er den Hinweis, dass das Mädchen noch Jungfrau gewesen sei. Auch hält er das Foto der jungen Frau für “widerwärtig”, besonders, was deren Kleidung angeht. Für ihn, der den Deutschen Presserat anruft, steht außer Frage, dass die Persönlichkeitsrechte des Mädchens verletzt worden seien. Dies sei vor allem deshalb zu kritisieren, da die Sechzehnjährige sprach- und lernbehindert sei. Die Berichterstattung hat sich an den zur damaligen Zeit bekannten Fakten und Verdachtsmomenten orientiert. Das teilt die Rechtsabteilung der Zeitung in ihrer Entgegnung mit. Später sei bekannt geworden, dass das Mädchen den Geschlechtsakt freiwillig vollzogen habe. Mehrere Zeitungen hätten über die Wende in dem Fall berichtet, die Boulevardzeitung habe aus Rücksicht auf die junge Frau auf die Berichterstattung über diesen Aspekt verzichtet. Die Zeitung habe in keiner Weise bei der Entstehung des Fotos auf die Kleidung des Mädchens Einfluss genommen. Es habe dem Fotografen im Minirock die Tür geöffnet. Auch der Hinweis des Fotografen, vielleicht doch eine lange Hose für das Foto anzuziehen, sei von dem Mädchen in Anwesenheit seiner Mutter ignoriert worden. (2006)