Trotz Unterlassungserklärung Behauptung wiederholt
Verkettung zweier Fehler zum Nachteil des Beschwerdeführers
Ein Lokalpolitiker arbeitet an einem Buch über Friedrich Schiller. Eine Boulevardzeitung berichtet darüber und teilt mit, der Mann sei dadurch bekannt geworden, dass ihn ein Parteikollege mit Nazi-Sprüchen belegt habe. Ein Verfahren gegen diesen sei gegen Zahlung eines Bußgeldes eingestellt worden. Die Behauptung zu dem Bußgeld war auch schon in einer früheren Ausgabe aufgestellt worden. Auf Betreiben des Betroffenen hatte die Zeitung damals bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben. Der Sohn des namentlich nicht genannten „Parteikollegen“ teilt zur neuerlichen Veröffentlichung mit, dass sein Vater kein Bußgeld habe zahlen müssen. Das Verfahren sei eingestellt worden, weil sich nicht einmal ein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung ergeben habe. Trotz der Unterlassungserklärung habe die Zeitung ihre Behauptung wiederholt. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass der kritisierte Beitrag auf einem Irrtum des Autors beruhe. Gegen den Beschwerdeführer sei noch in einer anderen Angelegenheit ein Strafbefehl erlassen worden. Dieses Verfahren sei gegen Zahlung einer Geldstrafe eingestellt worden. Der Verfasser habe dieses Verfahren mit dem im Artikel geschilderten verwechselt. Daraufhin habe der Verlag eine Unterlassungserklärung abgegeben. Diese sei in der nunmehr kritisierten Veröffentlichung nicht beachtet worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eine Schmerzensgeldzahlung nach einem Amtsgerichtsurteil erhalten. Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, habe dieser zwar anfänglich den Abdruck einer Richtigstellung gefordert, sie aber später selbst nicht mehr gewünscht. Sein Interesse habe nur noch dem finanziellen Ausgleich gegolten. Die Rechtsabteilung betont, dass nur noch die zweite Berichterstattung angreifbar sei, da die erste verjährt sei. Die Zeitung bedauert die Verkettung zweier Fehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. (2008)