Polizeibericht als seriöse Quelle zu bewerten
Vorwurf wegen mangelnder journalistischer Sorgfalt geht ins Leere
Unter der Überschrift “Obdachloser greift 16-jährige Angler an” berichtet eine Regionalzeitung über eine Auseinandersetzung zwischen einem Mann und zwei jungen Leuten. Beteiligt ist auch der Vater eines der beiden Jungen, ein Polizeibeamter. Ein Leser kritisiert, dass der Vorfall ausschließlich aus der Sicht der beiden jungen Leute geschildert werde. Die Zeitung stelle nicht in Frage, ob der Obdachlose wirklich der Angreifer gewesen sei. Es würden einfach Tatsachen behauptet, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht nachgeprüft worden seien. Der vermeintliche Angreifer werde durch die Darstellung des Blattes vorverurteilt. In dem gesamten Artikel finde sich nicht einmal ein Begriff wie “mutmaßlich”. Der Leser ruft den Deutschen Presserat an. Der Artikel beruhe auf einer detaillierten Pressemitteilung der Polizei, teilt die Chefredaktion der Zeitung mit. Im konkreten Fall habe die Redaktion weiter recherchiert und eine Stellungnahme des bei dem Vorfall anwesenden Polizeibeamten eingeholt. Damit habe sie ihre Sorgfaltspflicht mehr als erfüllt. Für die Redaktion hätte es nach ihren Recherchen keinen Zweifel an dem Hergang gegeben. Insofern sei es gerechtfertigt gewesen, das Ereignis als Tatsache zu schildern. Um den Täter zu schützen, habe die Redaktion außerdem sogar auf eine abgekürzte Namensnennung verzichtet. (2006)