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Auto-Leasing und Schleichwerbung

Zeitschrift stellte ein Produkt unter vielen besonders heraus

Ein Wochenmagazin, das als Supplement Zeitungen beigelegt wird, beschäftigt sich in einem Beitrag mit der Fahrzeugfinanzierung durch Leasing. Er enthält den Hinweis auf ein konkretes Angebot der Bank eines großen Fahrzeugherstellers. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag Schleichwerbung für ein bestimmtes Produkt. Zudem werde über die Finanzierungsart “Leasing” für Privatkunden unsachgemäß informiert. Der Professor wendet sich an den Deutschen Presserat. In einem Brief an den Beschwerdeführer schreibt der Chefredakteur des Supplements, dass Produkte, sofern sie einen gewissen Neuigkeitswert hätten und nicht in einen “schleichwerberischen” Zusammenhang gebracht würden, durchaus Gegenstand der Berichterstattung sein könnten. Dies gelte auch im vorliegenden Fall. Die Meldung stamme aus dem Pressedienst des Autoherstellers und sei zum Zeitpunkt ihres Erscheinens brandneu gewesen. Zu Recht habe der CvD der Zeitschrift die Meldung für lesenswert und servicetauglich gehalten. Der Chefredakteur betont, dass seine Zeitschrift weder von dem Autohersteller noch von dessen Bank in den letzten zehn Jahren Anzeigen bekommen habe noch welche zu erwarten seien. Auch sei für eine solche Meldung kein Geld zu erwarten. (2006)