Blutendes Opfer erkennbar gemacht
Einzelheiten zur Person lassen ungerechtfertigt Identifizierung zu
In einer Großstadt kommt es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der ein Mann schwer verletzt wurde. Die örtliche Zeitung titelt: „Beil-Attacke auf Kiosk-Mitarbeiter“. Vorname, abgekürzter Nachname und Alter des Opfers werden genannt. Es habe die italienische Staatsangehörigkeit. Ein Foto wird abgedruckt, das das Opfer bäuchlings auf einer Trage liegend zeigt. Eine blutende Wunde ist zu erkennen. Das Gesicht ist halb verdeckt. Der Verletzte trägt eine Sauerstoffmaske und wird gerade abtransportiert. Eine Leserin der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte), weil die genannten Einzelheiten eine Identifizierung des Opfers zuließen. Sie beklagt, dass der Respekt vor den Opfern immer häufiger zu wünschen übrig lasse. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält der Beschwerdeführerin das Argument entgegen, dass die Identität des Opfers nicht preisgegeben worden sei. Mit dem Foto sei auch keine Seite des Blattes aufgemacht worden, so dass es auch keine Blickfangfunktion habe. Im Vordergrund der Berichterstattung stehe die Information der Öffentlichkeit über einen besonders brutalen Überfall, über den die Presse berichten müsse, da die zunehmende Brutalität im Zusammenhang mit Straftaten in der Stadt ein berichtenswerter Anlass sei. (2009)