Rabiaten Ehemann als „Kenianer“ bezeichnet
Nennung der ethnischen Zugehörigkeit war nicht erforderlich
Unter der Überschrift „Kenianer droht junge Ehefrau umzubringen“ berichtet eine Regionalzeitung über einen 32-Jährigen, der seine von ihm seit kurzem getrennt lebende 23-jährige Ehefrau mit dem Tod bedroht habe, falls sie ihn endgültig verlasse. Bei Eintreffen der Polizei habe der Mann massiven Widerstand geleistet, sich äußerst aggressiv verhalten und um sich geschlagen. Schließlich sei er gefesselt und vorläufig in Polizeigewahrsam gebracht worden. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Der Artikel sei tendenziös, rassistisch und gebe nicht den tatsächlichen Verlauf des Geschehens wieder. Dem „Kenianer“, der seit mehr als 15 Jahren in Deutschland lebe, sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Neben der Stigmatisierung eines Einzelnen diskriminiere der Autor eine ethnische Gruppe. Da nur die Sicht der Frau wiedergegeben werde, erfolge auch eine öffentliche Vorverurteilung. Die Zeitung habe eine Polizeimeldung übernommen und geringfügig redigiert. Die Rechtsvertretung des Blattes bestätigt, dass der Bericht auf eine Pressemitteilung des zuständigen Polizeipräsidiums zurückgehe. Die Nennung der Nationalität des Festgenommenen diene dem besseren Verständnis des Vorfalls. Dies sei nötig, um dem öffentlichen Informationsinteresse gerecht zu werden. Die bloße Nennung der Nationalität eines Beteiligten sei keine Diskriminierung. Da die Daten der Beteiligten in der Pressemitteilung wie üblich nicht mitgeteilt worden seien, habe die Redaktion diese auch nicht um eine Stellungnahme bitten können. Die Rechtsvertretung geht davon aus, dass Beamte grundsätzlich bei Aufnahme einer Anzeige alle Beteiligten anhörten. Schließlich enthalte der Artikel keine Vorverurteilung, weil über die mutmaßlichen Täter nicht identifizierend berichtet worden sei. (2009)