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Streit um „unscharfe Details“

Komplizierten Vergleich in einer kurzen Meldung zusammengefasst

Der “Journalist“ – Fachblatt des Deutschen Journalistenverbandes – berichtet unter der Überschrift „Ende des Rechtsstreits – Vergleich“ über einen Vergleich zwischen dem DJV-Bundesverband und dem DJV-Landesverband Brandenburg. In dem Artikel ging es um die Regelung gegenseitiger finanzieller Ansprüche. Thematisiert wurde unter anderem die DJV-„Strukturhilfe“. In der Meldung heißt es: „Die Hilfe zahlt der DJV bis Mitte 2005, seitdem wird sie aus einem eigenständigen Fonds der Landesverbände ohne Beteiligung des Bundesverbandes finanziert.“ Weiter heißt es: „Die Summe errechnet sich aus den gegenseitigen Ansprüchen für die Zeit von Anfang 2004 bis Juni 2008. (…) Für die Zeit ab Juli 2008 muss der DJV-Brandenburg wieder Beiträge zahlen, (…).“ Der DJV-Landesverband Brandenburg, vertreten durch seinen Vorsitzenden, hält die zitierten Textpassagen in mehreren Punkten für unwahr. Die Meldung suggeriere, der „Fonds der Landesverbände“ sei eine unstrittige Tatsache und erwecke irreführend den Eindruck, der gerichtliche Vergleich bestätige das Vorhandensein eines „Fonds“. Beides sei falsch und manipulativ. Die Behauptung, der Landesverband Brandenburg müsse ab dem 1. Juli 2008 wieder Beitrag zahlen, sei nicht Gegenstand des Vergleichs. Außerdem lege die Formulierung nahe, der Landesverband habe bis 2008 keine Beiträge gezahlt. Das sei aber durch gegenseitige Aufrechnung von Ansprüchen geschehen. Die Redaktion ersetze Tatsachenberichte durch ihre Rechtsmeinung und damit die Rechtsmeinung des DJV-Bundesverbandes, dessen „Zentralorgan“ sie redigiere. Der Vorsitzende des DJV in Brandenburg sieht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit) und 2 (journalistische Sorgfaltspflicht) des Pressekodex. Die Chefredaktion des „Journalist“ weist darauf hin, dass es sich bei dem kritisierten Beitrag um eine kurze Meldung über einen überaus diffizilen Vergleich handele. Dass es hier im Detail unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten geben könne, gesteht die Redaktion ein. Ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung habe man daher bereits eine Gegendarstellung abgedruckt und eine Unterlassungserklärung in der Sache abgegeben. Für den Durchschnittsleser, so argumentiert die Redaktion, seien die „unscharfen Details“, die der Beschwerdeführer anprangere, völlig irrelevant. Es gehe da um juristische Feinheiten, die auch nur für den Vorsitzenden des Landesverbandes Brandenburg von Bedeutung seien. (2008)