„Taten“, nicht aber „Morde“ gestanden
Krankenschwester glaubte, „zum Wohl der Patienten“ zu handeln
Unter der Überschrift „Schwester bedauert Todesfälle“ berichtet eine Regionalzeitung über den Prozess gegen eine Krankenschwester. Die Anklage legt ihr sechs vollendete und zwei versuchte Morde zur Last. Sie hat gestanden, vier der Taten begangen zu haben. Die Unterzeile der Überschrift lautet: „Irene B. gesteht vier Morde an Patienten…“. Die Krankenschwester soll laut eigener Erklärung aus ihrer Sicht „zum Wohl der Patienten“ gehandelt haben. Sie sei davon ausgegangen, dass ihre Opfer sterben wollten. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft hingegen geht von Heimtücke und niederen Beweggründen aus. Aus Machtwillen habe sie sich zur Herrin über Leben und Tod aufgespielt. Die Angeklagte wird von der Zeitung mit ihrem Vornamen, dem abgekürzten Nachnamen und einem Porträtfoto dargestellt. Ein Leser ruft den Deutschen Presserat an. Er ist der Ansicht, dass der Beitrag vorverurteilend war, da die Krankenschwester zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht verurteilt war. Ein Porträtfoto ohne Augenbalken sei daher unzulässig. Aufgrund des Bildcharakters vermutet der Beschwerdeführer, dass das Foto aus einer versteckten Position aufgenommen worden sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, Angeklagte in einem Strafverfahren müssten nicht grundsätzlich unkenntlich gemacht werden. Im konkreten Fall spreche viel für ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer bildlichen Darstellung. Zum einen gehe es in dem Prozess um den Vorwurf mehrerer Kapitalverbrechen, eine „Größenordnung“, an der ein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Außerdem habe die Krankenschwester in Ausübung ihres Berufes agiert, dabei jedoch dem eigentlichen Auftrag ihrer Profession völlig zuwidergehandelt. Diese Überlegungen könnten aber auch dahinstehen, da von einem Einverständnis der Betroffenen auszugehen sei. Das Foto sei von einer Agentur gemacht worden, und das nicht heimlich. Die Angeklagte habe sich bereitwillig fotografieren lassen und sogar ein TV-Interview gegeben. Dass die Zeitung den Begriff „Mord“ verwendet habe, sei nicht unbedingt eine Qualifizierung im strafrechtlichen Sinne. Umgangssprachlich würden die Begriffe „Mord“ und „Totschlag“ durchaus synonym gebraucht. Auch sei die Formulierung „Irene B. hat vier Morde gestanden“ nicht vorverurteilend. Aus dem Text gehe hervor, dass die Schwester geglaubt habe, zum Wohle der Patienten zu handeln. Somit sei die Motivlage noch offen gewesen und von Anklage und Verteidigung unterschiedlich dargestellt worden. (2007)