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Der „Brandstifter“ und die Kaffeebar

Bezeichnung war in diesem Fall nicht vorverurteilend

Unter der Überschrift „Brandstifter genoss seinen Kaffee“ berichtet eine Lokalzeitung von einem Wohnungsbrand in einer Kleinstadt. Sie schreibt, zwei ältere Hausbewohnerinnen hätten den Brand gemeldet. Eine der beiden vermisst ihren Sohn. Die Zeitung berichtet, dass die Polizei den zunächst Vermissten entdeckt habe, als dieser unbekümmert an der Kaffeebar einer Tankstelle saß. Der Mann wird als geisteskrank bezeichnet. Es ist im Bericht von polizeilichen Ermittlungen die Rede. Es werde geklärt, ob er den Brand selbst gelegt habe. Eine Leserin sieht einen Verstoß gegen den Pressekodex. Anstelle von „Brandstifter“ hätte es in der Überschrift „Tatverdächtiger“ heißen müssen. Die Wortwahl bediene die Sensationslust und leiste der Vorverurteilung eines kranken Menschen Vorschub. Der Bericht suggeriere, der Tatverdächtige habe es genossen, die beiden Frauen in Gefahr zu bringen. Zudem sei der Mann der Bruder und nicht der Sohn einer der beiden Hausbewohnerinnen. Unrichtig sei außerdem, dass der Tatverdächtige „ganz unbekümmert an der Kaffeebar einer nahen Tankstelle gesessen“ habe. Nach Darstellung des Verlags hat der Autor sämtliche Informationen zu dem Brand von der Einsatzleitung der Polizei und der Feuerwehr bekommen. Da es sich bei Brandstiftung um ein Kapitaldelikt handele, bestehe ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung. Aus Sicht der Zeitung wäre es in diesem Fall sogar vertretbar gewesen, den Tatverdächtigen erkennbar zu machen, ohne seine Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Aufgrund der Anonymisierung könne die in der Überschrift verwendete Bezeichnung „Brandstiftung“ keine Vorverurteilung einer bestimmten Person sein. Die Bezeichnung „Brandstifter“ werde durch den Hinweis in der Unterzeile auf die Geisteskrankheit des Verdächtigen deutlich relativiert, da die Einsichts- und Schuldfähigkeit des Mannes ausdrücklich in Frage gestellt wird. Der Verlag sieht auch keinen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung). Dennoch sei die Redaktion angehalten worden, künftig in Überschriften und im Text auf Formulierungen zu verzichten, die zu unbeabsichtigten Irritationen von Betroffenen und Lesern führen könnten. (2007)