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„Global Playerin“ als Hartz-IV-Betrügerin

„Schöne Malerin“ muss hinnehmen, dass über sie berichtet wird

In einer Boulevardzeitung erscheinen mehrere Berichte über eine Malerin, die wegen Betruges zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden ist. Ihr Mann wurde zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt. Hier eine kleine Auswahl der Überschriften: „Hartz-IV-Betrug! Schöne Promi-Malerin zockt über 100.000 Euro ab“, „Nach Hartz-IV-Betrug! Malerin nun auch Sängerin“, „Hartz-IV-Betrug! Ankläger will härtere Strafe für schöne Malerin“. Die Zeitung nennt den Namen der Frau und veröffentlicht mehrere Fotos, darunter auch solche, die die Beschuldigte im Kreis von Prominenten zeigen. Ein Leser der Zeitung sieht die Frau an den Pranger gestellt und eine Kampagne gegen sie und ihre Familie. Die Rechtsabteilung des Boulevardblattes bedauert, dass der Beschwerdeführer nicht mitteilt, welche presseethischen Grundsätze er verletzt sieht. In einem Brief an die Redaktion habe er die Berichterstattung als „charakterlos, rücksichtslos, schamlos und menschenverachtend bezeichnet“. Die Malerin, so die Rechtsabteilung, bezeichne sich selbst als „erfolgreiche Global Playerin mit zahlreichen Kunden aus Wirtschaft, Politik und Adel“. Sie tauche durch eine Buchveröffentlichung und Kunstwerken an öffentlichen Gebäuden immer wieder in der Öffentlichkeit auf und lasse sich in den Medien feiern. Wenn angesichts dieser Umstände offenbar werde, dass sie und ihr Mann vorsätzlich betrogen und mehr als 100.000 Euro staatliche Unterstützung erschlichen hätten, dann müsse sie akzeptieren, dass darüber berichtet werde. Insgesamt sieht die Rechtsabteilung der Zeitung keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Das öffentliche Auftreten der Malerin rechtfertigte es im konkreten Fall, dass ihr Fehlverhalten öffentlich gemacht worden sei. (2009)