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Nur das prominente Opfer erwähnt

Urteil rechtskräftig: Zeitung muss nicht mehr ins Detail gehen

Eine Boulevardzeitung berichtet ausführlich über einen tragischen Verkehrsunfall, bei dem zwei Menschen starben. Vier Monate später teilt sie im Rahmen einer Meldung unter der Überschrift „…-Unfalltod gesühnt“ mit, dass das seinerzeit gefällte Urteil nunmehr rechtskräftig ist. Ein bekannter Unternehmer war auf der Autobahn verunglückt und wurde in dieser Meldung namentlich genannt. Der Verursacher muss eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung antreten. Der Beschwerdeführer, Vater eines Mannes, der ebenfalls bei dem Unfall ums Leben gekommen ist, hält die Darstellung der Zeitung für falsch, weil sein Sohn in dieser Meldung nicht mehr erwähnt wird, sondern nur der bekannte Unternehmer. Nicht dieser sei das wahre Unfallopfer gewesen, sondern sein Sohn. Der Unternehmer habe bei einer Geschwindigkeit von 260 Stundenkilometern den Unfall selbst mit verursacht. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Zeitung sei verpflichtet gewesen, die damaligen Ereignisse noch einmal detailliert darzustellen. Die Chefredaktion vertritt die Meinung, dass die Zeitung korrekt berichtet habe. Sie legt ihrer Antwort den fraglichen Artikel bei, in dem der Unfallhergang seinerzeit ausführlich geschildert wurde. (2007)