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„Unglücklich und diskussionswürdig“

Zeitung bedauert namentliche Nennung und Foto eines Verdächtigen

Unter der Überschrift „Maddies Nachbar unter Verdacht“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Verdächtigen im Fall des in Südportugal verschwundenen Mädchens Madeleine. Der Mann wird mit Foto abgebildet und als „Robert M. (32)“ bezeichnet. Am Ende des Beitrags wird der volle Name „Murat“ genannt. Ein Leser ist der Ansicht, dass die erkennbare Abbildung des Briten Robert Murat gegen Ziffer 8 des Pressekodex verstößt. Der Betroffene sei keines Verbrechens überführt, die Beweislage umstritten. Auch wenn der „Fall Maddie“ von großem öffentlichem Interesse gewesen sei, habe dieses die identifizierende Darstellung des Verdächtigen nicht gerechtfertigt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass die Redaktion zumindest diskussionswürdig gehandelt habe, als sie den Namen nannte und das Foto abdruckte. Bei der Nennung des Namens – zunächst M. und dann am Schluss „Murat“ – habe es sich um ein Versehen gehandelt. Die Veröffentlichung des Fotos werde als unglücklich erachtet. Dabei spiele es nur eine untergeordnete Rolle, dass der Fall Madeleine zu diesem Zeitpunkt ein herausragendes Medienereignis gewesen und der Verdächtige zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden sei. Der Pressekodex – so der Chefredakteur weiter – spiele in allen Medien des Hauses eine herausragende Rolle. Im konkreten Fall habe ein Kollege bedauerlicherweise einen Fehler begangen, der in der hektischen Qualitätsoptimierung unbemerkt geblieben und somit im Blatt gelandet sei. (2007)