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Bericht mit wörtlichen Zitaten

Zu keinem Zeitpunkt einen Autorisierungsvorbehalt gemacht

Unter der Überschrift “Bundeswehr will präventiv zuschlagen” berichtet eine überregionale Zeitung über die Situation der deutschen Soldaten in Afghanistan. Der Beschwerdeführer, zuständiger Presse- und Informationsoffizier in Kunduz, wird darin wie folgt zitiert: “Vor dem Selbstmordattentat in Kunduz wussten wir genau, von welchem Dorf in der Region die Probleme ausgehen, weil sich dort eine Gruppe von Leuten nicht entwaffnen lassen wollte.” Weiter heißt es, er habe gesagt: “Wir konnten nichts dagegen machen, aber wir haben damals gesagt: Die werden uns mit diesen Waffen angreifen. Genauso ist es gekommen.” Der Presseoffizier teilt mit, dass er diese Aussage nicht gemacht hat. Er habe zwar mit der Autorin des Artikels ein Hintergrundgespräch geführt, dieses jedoch eindeutig als solches bezeichnet. Insofern hätte er überhaupt nicht zitiert werden dürfen. Hätte die Autorin bei ihm nachgefragt und um eine Autorisierung gebeten, so hätte er dann darauf hinweisen können, dass das angebliche Zitat falsch sei. Der Offizier, der eine Beschwerde an den Deutschen Presserat richtet, betont, dass die Autorin ihm zu keinem Zeitpunkt des Gesprächs gesagt habe, dass seine Aussagen in irgendeiner Weise zur Publikation gedacht seien. Der Leiter Personal und Recht der Zeitung teilt mit, dass der Beschwerdeführer die ihm zugeschriebene Aussage in Kunduz so wie veröffentlicht gemacht habe. Bei dem Gespräch habe es sich um ein verabredetes Interview gehandelt. Bei dem Zusammentreffen der Autorin mit dem Presseoffizier sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie als Journalistin arbeite. Somit sei es zu einem Gespräch zwischen einer recherchierenden Journalistin und dem Bundeswehr-Pressesprecher gekommen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass die als Journalistin vorgestellte Autorin das Gespräch im Rahmen ihrer Berufsausübung als Interview führte, um dieses dann in einem Artikel zu verwerten. Dies liege auf der Hand, wenn eine Journalistin und ein Pressesprecher ein Interview führten. Zu keinem Zeitpunkt habe der Presseoffizier während des Gesprächs einen Autorisierungsvorbehalt geltend gemacht bzw. Aussagen als nicht zitierfähige Hintergrundinformation oder “off-the-record” bezeichnet. Das Wort “Hintergrundgespräch” sei während es gesamten Gesprächs nie gefallen. (2006)