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Binalshibh wurde nicht vorverurteilt

Zeitung berichtete korrekt und wahrte den Vermutungs-Modus

Unter der Überschrift “Deutsche wollen Binalshibh nicht verhören” berichtet eine überregionale Tageszeitung darüber, dass sich die deutschen Ermittlungsbehörden nicht an Verhören von Ramzi Binalshibh im US-Lager Guantanamo beteiligen werden. Die Zeitung behauptet, dass Binalshibh der Chefplaner der Anschläge von New York und Washington gewesen sei und zur Hamburger Terrorzelle um Mohammed Atta gehört habe. Sie berichtet auch dies: “Er war wohl das entscheidende Bindeglied zu al-Quaida. Er soll Atta die Ziele genannt haben (…). Er soll die weltweiten Finanzströme kontrolliert und die Unterstützer koordiniert haben”. Die zitierten Passagen verstoßen nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen die Ziffern 2 und 13 des Pressekodex (journalistische Sorgfaltspflicht und Vorverurteilung), da sie nur eine Vermutung darstellten und präjudizierend seien. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung kann keinen Verstoß gegen eine der genannten Kodex-Ziffern erkennen. Dass Binalshibh jahrelang in Hamburg lebte und zu der Terrorzelle um Mohammed Atta gehörte, sei erwiesen und werde seit Jahren durch privilegierte Quellen und sämtliche renommierte Nachrichtenagenturen verbreitet. Im Konjunktiv einer Anklageschrift, nicht aber im feststellenden Ton eines Urteils, habe die Redaktion ausgeführt, dass Binalshibh wohl das entscheidende Bindeglied zur al-Quaida gewesen sei. Gleiches gilt für seine Beteiligung an der Vorbereitung der Anschläge. Ausdrücklich habe man klargestellt, dass der mutmaßliche Täter noch nicht rechtskräftig verurteilt worden sei. (2006)