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Arztfamilie im Privatflugzeug verunglückt

Boulevardzeitung berichtet über das Ereignis in angemessener Weise

“Absturz-Drama – Deutsche Arztfamilie tot” – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über den Absturz eines Privatflugzeugs. Dem Artikel sind Fotos von drei Opfern ohne Anonymisierung beigestellt. Der Beschwerdeführer meint, die Berichterstattung verstoße gegen den Pressekodex. Nach seiner Auffassung wurde der Opferschutz verletzt. Die Abbildung der Opfer sei bei der Berichterstattung über Unglücksfälle nicht gerechtfertigt und diene allein der Schaulust des Lesers. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass die der Beschwerde zugrunde liegende Richtlinie 8.1 des Pressekodex kein absolutes Verbot enthalte. Vielmehr sei zwischen Persönlichkeitsrecht und Informationsinteresse abzuwägen. Für Personen der Zeitgeschichte seien Ausnahmen vorgesehen. Der verunglückte Arzt habe als Koryphäe in seinem Fach gegolten, sei Vorstandsmitglied in einem großen Hilfsprojekt gewesen und habe sich um Tsunami-Opfer gekümmert. Die Veröffentlichung der Fotos sei, so die Rechtsabteilung, aus zeitgeschichtlichen Erwägungen gerechtfertigt gewesen. Die gesamte Darstellung sei zurückhaltend und dem Ereignis angemessen ausgefallen. (2006)