Mohammed-Karikaturen zulässig
Kein Verstoß gegen Kodex in Berichterstattung über Karikaturenstreit
Der Streit um die Mohammed-Karikaturen schlägt sich in einer überregionalen Tageszeitung auf der Titelseite nieder. Unter der Überschrift “Protest gegen Mohammed-Bilder erfolgreich” ist eine der Zeichnungen abgedruckt. Sie zeigt den Propheten, aus dessen Kopfbedeckung eine brennende Zündschnur hervorragt. Im Innern des Blattes werden weitere vier Karikaturen veröffentlicht, eine davon im Großformat. Unter der Überschrift “Heiliger Zorn” setzt sich schließlich ein Kommentator mit dem Thema auseinander. Im Hinblick auf die Reaktionen nach der Veröffentlichung der Zeichnungen in einer dänischen Zeitung wird die Frage gestellt, wie satirefähig der Islam sei. Es gebe, so der Autor, “eine Schamschwelle satirischer Verhunzung”, die in Religionsfragen nicht überschritten werden sollte. Da die westliche Demokratie die “institutionalisierte Form der Meinungsfreiheit” sei, überfordere der von den Moslems angelegte Maßstab die offene Gesellschaft. Es gebe im Westen kein “Recht auf Satireverschonung”. Beispielhaft wird die Kritik am Christentum aufgeführt. In dem Kommentar werden die moslemischen Proteste als “heuchlerisch” und der Prophet Mohammed als “mittelalterlicher Räuberfürst” bezeichnet. Zahlreiche Leser wenden sich an den Deutschen Presserat. Sie sehen im Nachdruck der Karikaturen sowie dem Kommentar einen Verstoß gegen Ziffer 10 des Pressekodex. (Verletzung des sittlichen und religiösen Empfindens einer Personengruppe). Die Darstellung des Propheten sei beleidigend und verletzend. Die Darstellung des Propheten auf der Titelseite mit einer Bombe mit angezündeter Zündschnur in der Kopfbedeckung suggeriere die direkte Assoziation mit dem Terrorismus. Die großformatige Darstellung einer Karikatur im Innern des Blattes sei mit der Dokumentationspflicht nicht mehr zu erklären. Mit dem Nachdruck der umstrittenen Karikaturen zu diesem Zeitpunkt sei die Beleidigung einer religiösen Minderheit bewusst in Kauf genommen worden. Die Bezeichnung Mohammeds als “frühmittelalterlicher Räuberfürst” im Kommentar sei ebenfalls beleidigend. Die Chefredaktion hält die Beschwerden für unbegründet. Die Zeitung habe insbesondere nicht religiöse Symbole lächerlich gemacht oder sie herabgesetzt, weder Glaubenswahrheiten des Islam verfälscht noch verunglimpft. Die Beiträge zu diesem Thema seien publizistisch veranlasst und gerechtfertigt gewesen. Dies schließe den Nachdruck der Karikaturen mit ein. Der Abdruck der Zeichnungen sei als zulässige Meinungsäußerung und im Rahmen der Kunstfreiheit gerechtfertigt. Es sei zulässig, mit den Abbildungen zu dokumentieren, was den Konflikt, über den berichtet worden sei, ausgelöst habe. Hinsichtlich des Begriffs “mittelalterlicher Räuberfürst” beruft sich die Chefredaktion auf das Recht der freien Meinungsäußerung. Der Begriff sei nicht willkürlich verwendet worden. Ihm habe ein sachlicher Bezug zugrunde gelegen und er basiere auf wahren Tatsachen. Es sei historisch überliefert, dass Mohammed zunächst vor allem ein Feldherr gewesen sei. So sei es eine erlaubte sprachliche Zuspitzung, wenn in dem Kontext von einem “Räuberfürsten” gesprochen werde. Ausdrücklich nicht gemeint sei ein herabwürdigend abfälliger, umgangssprachlicher Begriffsgebrauch gewesen. (2006)