Fotos von der Steinigung einer jungen Frau
Berichterstattung eines Boulevardblattes verletzt Pressekodex nicht
„Mädchen (17) von eigener Familie gesteinigt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über ein Verbrechen im Irak. Sie schildert die Hintergründe des Geschehens. Der Autor bezeichnet die Tat als „Irrsinn“. Illustriert ist mit vier Bildern, die die junge Frau während der Steinigung zeigen. Auf einem Bild liegt sie auf dem Boden. Neben ihr ist ein dicker Mauerbrocken zu sehen. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, sieht die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung), Richtlinie 11.1 (Unangemessene Darstellung) des Pressekodex verletzt. Die veröffentlichten Fotos hätten keinen zusätzlichen Informationswert und seien eine unangemessene Gewaltdarstellung. Das offensichtlich tote Mädchen würde zum Objekt der Sensationslust herabgewürdigt und in seiner Menschenwürde verletzt. Die junge Frau sei keine öffentliche Person, bei der im Zweifelsfall die Veröffentlichung der Bilder gerechtfertigt wäre. (2007)