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Berichterstattung war nicht erwünscht

Kein Artikel und auch keine Fotos aus einem Wrackmuseum

Eine Fachzeitschrift veröffentlicht einen Artikel über das Wrackmuseum einer norddeutschen Stadt. Am Ende des Beitrags ist eine Anmerkung der Redaktion platziert. Darin heißt es, dass die Stadt die Zeitschrift gebeten hat, aus Imagegründen auf die Veröffentlichung des Artikels zu verzichten. Außerdem heißt es in der Anmerkung, die Stadt habe der Redaktion untersagt, Fotos der Museumsräume sowie des Museumsleiters zu machen. Der Pressereferent der Stadt bezeichnet beide Behauptungen als falsch. Weder habe die Stadt versucht, auf die Berichterstattung Einfluss zu nehmen, noch habe sie ein Fotografierverbot erteilt. Er ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitschrift zitiert den Autor, der versichert habe, dass die abgedruckte Darstellung richtig sei. Er habe keinen Grund, an der Aussage seines Kollegen zu zweifeln. Der Autor nimmt ebenfalls Stellung. Er habe beim Wrackmuseum um eine Stellungnahme zu Schließungsgerüchten gebeten. Darauf habe der damalige Museumsleiter erklärt, er sei Angestellter der Stadt und müsse in deren Namen mitteilen, dass es keine Stellungnahme geben werde. Die Berichterstattung liege nicht im Interesse der Stadt. Einem Fototermin im Museum dürfe er ebenfalls nicht zustimmen. (2006)