Gerangel um eine interne Ausschreibung
Redaktion konnte sich auf glaubhafte Informationen stützen
Die Leiterin eines Umweltamts in einer Kleinstadt will nach Ablauf ihrer Wahlperiode weitermachen. Sie bewirbt sich auf die interne Ausschreibung, doch wird ihr eine andere Bewerberin vorgezogen. Die örtliche Zeitung berichtet, manche Kommunalpolitiker vermuteten einen parteipolitischen Schachzug. Nach ihrer Meinung sei eine interne Ausschreibung gar nicht nötig gewesen, da das Innenministerium der Übernahme der Behördenchefin zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen den Pressekodex. Er kritisiert vor allem diese Textpassage: „Theoretisch hätte sich die Dezernentin gar nicht bewerben dürfen, da sie nicht zu den internen Mitarbeitern zählt, doch ist in Anbetracht der ungewöhnlichen Situation eine Ausnahme gemacht worden.“ Der Beschwerdeführer sieht darin eine falsche Tatsachenbehauptung. Er beruft sich auf die Kommunalverfassung des Bundeslandes, Danach sei der Ausschluss einer Beigeordneten von einer internen Stellenausschreibung benachteiligend. Eine Sonderregelung werde nicht – wie von der Zeitung suggeriert – praktiziert. Mit dieser falschen Darstellung verletze die Autorin des Beitrags ihre Sorgfaltspflicht. Es werde der Eindruck vermittelt, dass eine ungewöhnliche Situation sehr wohl eine Ausnahme, sprich Rechtsbruch, rechtfertige. Die Redaktionsleitung verweist auf eine Aussage der Landrätin im nicht-öffentlichen Sitzungsteil des Kreistages. Ihre Aussage sei bereits in vorangegangenen Berichten zitiert worden, ohne dass die Behördenleiterin oder der Beschwerdeführer reagiert hätten. Beide hätten auch kein klärendes Gespräch mit der Redaktion gesucht. Die Kommunalpolitikerin sei für sieben Jahre als Beigeordnete gewählt worden und lediglich über diesen Weg in die Kreisverwaltung gekommen. Zuvor habe sie nicht im Landratsamt gearbeitet. Sie sei also befristet angestellt im Wahlbeamtenverhältnis und habe zu keiner Zeit einen Arbeitsvertrag gehabt. Ihr Wahlbeamtenverhältnis habe nur während der Wahlperiode bestanden. Nach deren Ablauf sei sie also automatisch ausgeschieden. Da sie als Beigeordnete auch das Umweltamt geleitet habe, habe der Landkreis diese Stelle neu besetzen müssen. Es sei eine interne Ausschreibung erfolgt, auf die sich nur Mitarbeiter hätten bewerben können. Die Behördenchefin sei zu diesem Zeitpunkt bereits als Beigeordnete verabschiedet worden und somit keine Mitarbeiterin der Verwaltung mehr gewesen. Dennoch habe man ihr gestattet, sich zu bewerben. Fünf Männer und fünf Frauen hätten sich beworben; eine Kommission habe ihre Entscheidung getroffen. (2008)