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Verdacht als Tatsache dargestellt

Früheres JU-Mitglied soll den Hitlergruß entboten haben

Im Bericht einer Regionalzeitung ist davon die Rede, dass die örtliche Junge Union an einem rechtsextremen Eklat beteiligt gewesen sei. Vor einem „autonomen Haus“ in der Stadt sei der Hitler-Gruß entboten worden. Mit dabei – so die Zeitung – der frühere JU-Vorsitzende (in diesem Fall auch Beschwerdeführer) sowie ein früheres CDU-Ratsmitglied. Im kritisierten Beitrag zitiert die Zeitung einen SPD-Ratsherrn, der den Vorfall beobachtet haben will. Auch andere Beobachter sollen der Redaktion den Vorfall bestätigt haben. Am nächsten Tag berichtet die Zeitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Beteiligten. Auch von Parteiausschlussverfahren ist die Rede. Kurz darauf erscheint ein weiterer Bericht. Im Verlauf einer Sondersitzung des CDU-Kreisverbandes habe der frühere JU-Vorsitzende die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen und seinerseits die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Gegen den SPD-Ratsherrn laufe ein Verfahren wegen Verleumdung. Der persönlich betroffene Beschwerdeführer wirft der Zeitung unwahre Berichterstattung vor. Der Anruf des SPD-Ratsherrn sei die einzige Information der Redaktion gewesen. Die von ihm genannten Beobachter der Geschehnisse hätten sich bis heute nicht bei der Polizei gemeldet. Die Zeitung sei einer Fehlinformation aufgesessen. Bei sorgfältiger Recherche hätte dies vermieden werden können. Im Nachgang zu seinem Beschwerdeschreiben übersendet der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens der Staatsanwaltschaft. Darin wird ihm die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf der Verletzung des Pressekodex zurück. Unabhängig davon habe die Redaktion in einer späteren Ausgabe ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass durch die Berichterstattung eine öffentliche Diskussion in Gang gesetzt worden sei, die dem Beschwerdeführer geschadet habe. Der Chefredakteur hält die Aussage des SPD-Ratsherrn für glaubhaft. Dieser habe sich seinerseits auf Zeugen berufen. Die Angelegenheit habe zu viel Staub aufgewirbelt, als dass man sie hätte verschweigen dürfen. Es sei geradezu die Pflicht der Zeitung gewesen, darüber zu berichten. Einer der Beteiligten sei vor kurzem aus der CDU ausgetreten und damit einem Parteiausschlussverfahren zuvorgekommen. Hintergrund seien seine Kontakte zur rechten Szene gewesen. Auch darüber sei ausführlich berichtet worden. Zudem sei in der Sache immer in einschränkender Form („soll… haben“) berichtet worden. Schließlich informiert der Chefredakteur darüber, dass eine vom Beschwerdeführer abgegebene Gegendarstellung unmittelbar nach ihrem Eingang veröffentlicht worden sei. (2008)