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Bestimmtes Schlafmittel zweimal erwähnt

Zeitschrift: Von “werblicher Anpreisung” kann keine Rede sein

Ein Beitrag über gesunden Schlaf dank einer neu entdeckten Naturarznei erscheint in einer Programmzeitschrift. Beispielhaft wird ein bestimmtes Produkt erwähnt. Von einem Schlafmittel einer neuen Generation ist dabei die Rede, das auf Lignan aufbaue. Diese neuartigen Schlafmittel enthielten hochkonzentrierten Baldrian. Ein Hinweiskasten am Ende des Artikels erwähnt das Produkt erneut. Ein Leser sieht in dem Beitrag eine Schleichwerbung. Er moniert die zweimalige Erwähnung einer bestimmten Marke ohne Hinweis auf alternative Therapien bei Schlafstörungen und wendet sich an den Deutschen Presserat. Von einem im Beitrag zitierten Wissenschaftler sei bekannt, dass er ein Buch über Produkte der erwähnten Firma herausgegeben habe. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift hält den Vorwurf der Schleichwerbung für unbegründet. Weder Verlag noch Redaktion hätten für die Veröffentlichung Geld oder sonstige vermögenswerte Vorteile erhalten. Von “werblicher Anpreisung” könne keine Rede sein. Der Artikel beschäftige sich ausschließlich mit dem Problem des Ein- und Durchschlafens. Dabei werde die Naturarznei Baldrian als mögliches Mittel vorgestellt. Der Hinweis auf ein bestimmtes Produkt sei beispielhaft und durchaus dezent. Den Professor und Herausgeber des Buches bezeichnet der Verlag als unabhängigen Wissenschaftler. (2006)