„Hinweis war zwingend und wichtig“
Die ethnische Zugehörigkeit einer Tatverdächtigen genannt
Eine Regionalzeitung berichtet über die Fahndung nach den Mördern einer Polizistin. Die Rede ist von der Suche nach einer Frau, deren DNA-Spur man an verschiedenen Orten gefunden habe, von der aber weder Name noch Aussehen bekannt sei. Die Zeitung zitiert eine Staatsanwältin, die von einer „eventuellen Zugehörigkeit der Frau zu einem Clan der Sinti und Roma“ gesprochen habe. In einem weiteren Bericht heißt es, die DNA-Spur der Frau sei bei der Schießerei einer Roma-Sippe in einer rheinland-pfälzischen Stadt gefunden worden. Der Zentralrat der Sinti und Roma in Deutschland sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 sowie Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung führt an, die Berichterstattung habe sich auf Äußerungen einer Staatsanwältin bezogen. Der Hinweis auf eine mögliche Zugehörigkeit der Tatverdächtigen zur Gruppe der Sinti und Roma sei in diesem Fall für die Ermittlungen zwingend und wichtig gewesen. Staatsanwaltschaft und Polizei sei bis zum heutigen Tag auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen. Eine korrigierende Berichterstattung – so der Chefredakteur – sei in diesem Fall nicht möglich, da dabei die Minderheiten-Zugehörigkeit erneut erwähnt werden müsste. (2007)