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Arbeitslosigkeit tat nichts zur Sache

Tathergang auch ohne Kennzeichnung für den Leser verständlich

Eine Regionalzeitung berichtet über die Verhaftung eines Tankstellen-“Räubers”. Bei dem Täter handle es sich um einen 24-jährigen Arbeitslosen. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, ist der Ansicht, dass der Hinweis auf die Arbeitslosigkeit des Angeklagten für das Verständnis des Tathergangs unerheblich sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind Arbeitslose eine schutzbedürftige Minderheit in Deutschland. Der Artikel sei geeignet, Vorurteile gegen die gesamte Gruppe der Arbeitslosen zu schüren. Außerdem werde der Tatverdächtige als “Tankstellen-Räuber” und als “Täter” bezeichnet. Damit werde er verschiedentlich als Schuldiger bezeichnet, obwohl es noch kein rechtskräftiges Urteil gebe. Dies verstoße gegen das Vorverurteilungsverbot nach Ziffer 13 des Pressekodex. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Ansicht, dass eine Diskriminierung von Arbeitslosen nicht vorliegt. Wenn in dem Artikel von “Räuber” gesprochen werde, so liege das an den konkreten Umständen. Der maskierte Mann sei mit einem anderen Tankstellenkunden zusammengestoßen, der den entscheidenden Hinweis auf den mutmaßlichen Täter gegeben habe. (2005)