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Wer ließ die Ex-Ehefrau überfallen?

Scheidungskrieg – und plötzlich passierten merkwürdige Dinge

„Wer ließ diese Frau quälen?“ – unter diesem Titel berichtet eine Illustrierte über die Erlebnisse der früheren Frau des Beschwerdeführers, der sich anwaltlich vertreten lässt. Seit ihrer Scheidung ist die Frau zweimal tätlich angegriffen worden. Motive und Hintergründe liegen im Dunkeln. In dem Bericht heißt es: „1997 trennte sich (…) von ihrem Ehemann, es folgte ein erbitterter Scheidungskrieg um das Vermögen, und plötzlich passierten merkwürdige Dinge – so ließ ihr damaliger Mann den Namen der Gräfin aus dem Adelsregister streichen“. Die Frau: „Das war zwar sehr ärgerlich, aber kein Vergleich zu dem, was folgte.“ Die Zeitschrift schreibt: „Die Polizei sagte ihr später, dass es einen Hintermann geben müsse, der den Schläger angeheuert habe; die Fahnder vermuteten, dass die schwierige Scheidung irgendetwas mit dem Überfall zu tun haben könnte.“ Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Autor des Beitrags ihn vor der Veröffentlichung nicht gehört habe. Der Artikel mische eigene Äußerungen mit einer Reihe von Zitaten aus einem Gespräch mit der Ex-Frau. In der Verschränkung dieser Äußerungen mit den Zitaten werde beim Leser der Verdacht geweckt, er sei Hintermann der beiden Überfälle gewesen. Die Chefredakteurin der Zeitschrift teilt mit, dem Beschwerdeführer sei durchaus Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Allerdings habe man ihn telefonisch nicht erreicht, und auf eine schriftliche Anfrage habe er sich nicht gemeldet. Den Vorwurf der Verletzung der Privatsphäre nach Ziffer 8 weist die Chefredakteurin zurück. Geschildert werde der bedrückende Fall der Ex-Frau des Beschwerdeführers, die durch zwei brutale Überfälle traumatisiert worden sei. Der Ex-Ehemann komme in der Berichterstattung überhaupt nicht vor. Auch eine Verletzung seiner Ehre scheide aus, da er nicht namentlich erwähnt werde und ihm auch nichts nachgesagt werde, wenn man von der Streichungsaktion aus dem Adelsregister absehe. Die Redaktion ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer offenbar überall eine Verschwörung wittert. (2009)