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Nennung der Nationalitäten war überflüssig

Bei Schilderung eines Diebstahls „Türken“ und „Russen“ genannt

Gedruckt und online berichtet eine Regionalzeitung unter der Überschrift „Ermittlungsfehler verhindern Verurteilung“ über den Diebstahl einer Ladung Zigaretten. Die Redaktion schildert den Ablauf der Tat, die mit Hilfe einer Video-Kamera dokumentiert wurde. In der Beschreibung der Filmsequenzen wird eine Szene mit „einem Türken“ und eine andere mit „zwei Russen“ erwähnt. Einige Leser nehmen zu diesem Beitrag im Internet Stellung. Einer von ihnen tritt in diesem Fall als Beschwerdeführer auf. Er moniert die nach seiner Auffassung überflüssige Nennung der Nationalitäten. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass die Erwähnung der Täter als „Türke“ und „Russen“ nicht gegen den Pressekodex verstoße. Es diene in solchen Fällen der Anschaulichkeit, wenn die Nationalität der Beteiligten genannt werde. Ziffer 12 des Pressekodex verbiete die Diskriminierung u. a. wegen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder nationalen Gruppe. Richtlinie 12.1 konkretisiere dies dahingehend, dass in der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu „religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten“ nur dann erwähnt werden dürfe, wenn für die Verständlichkeit des Berichteten ein begründeter Sachbezug zu erkennen sei. Die Richtlinie 12.1 sei in diesem Fall nicht verletzt worden. (2009)