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Chefredakteur: Beschwerde ist begründet

Richtlinien für die Arbeit der Zeitung wurden missachtet

Unter der Überschrift „Polizei beschlagnahmt Autos und Waffen“ berichtet eine Regionalzeitung von einer polizeilichen Razzia. Die Besitzer der Fahrzeuge werden als „Angehörige der Volksgruppe der Sinti und Roma“ bezeichnet. Der Zentralrat der Sinti und Roma in Deutschland sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde ebenfalls für begründet. Nach einem ähnlich gelagerten Fall im Jahr zuvor habe er in einer Redaktionsbesprechung eindringlich auf die Bestimmungen des Pressekodex hingewiesen. Die für den jetzt kritisierten Artikel verantwortliche Redakteurin sei am Tage jener Besprechung im Urlaub gewesen und jetzt mündlich ermahnt worden. Der beigefügten Stellungnahme lasse sich zudem entnehmen, dass die Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit eines zur Fahndung ausgeschriebenen mutmaßlichen Straftäters gegen die Richtlinien für die Arbeit der Zeitung verstoße. (2007)