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„Hetzjagd“ ist eine zulässige Bewertung

Fünfzig Deutsche verfolgten acht Inder und bedrohten sie

Eine Nachrichtenagentur verbreitet zwei Beiträge, in denen über eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Deutschen und Indern im sächsischen Mügeln berichtet wird. Zu Beginn heißt es, bei einer „regelrechten Hetzjagd“ auf indische Besucher eines Stadtfestes seien zwölf Menschen verletzt worden. Etwa 50 zumeist junge Deutsche hätten die nach einem Streit in eine Pizzeria geflüchteten Inder verfolgt und die Türen der Gaststätte eingetreten. Der Beschwerdeführer kritisiert die Formulierung „Hetzjagd“, die die Agentur in der Überschrift und im Text verwendet hat. Eine Hetzjagd habe nicht stattgefunden. Dies gehe aus den Untersuchungen des Falles durch die Staatsanwaltschaft und aus Berichten eines Nachrichtenmagazins hervor. Die Agentur habe falsch berichtet und den Fehler nicht korrigiert. Der Chefredakteur der Agentur stellt fest, dass sich die Recherchen bei der Polizei am Abend des Geschehens äußerst schwierig gestaltet hätten. Der Vorfall sei nur sehr zögerlich bestätigt worden. Von Beginn an habe die Agentur über etwa 50 Deutsche berichtet, die acht Inder verfolgt und angegriffen hätten. In den folgenden Tagen sei der Begriff „Hetzjagd“ belegbar von Politikern verwendet worden. Gespräche mit Staatsanwaltschaft und Polizei hätten keinen Zweifel an der Richtigkeit der Berichterstattung aufkommen lassen. Auch in Hintergrundgesprächen, unter anderem mit Vertretern der Staatsanwaltschaft, sei die Diktion „Hetzjagd“ unwidersprochen geblieben und sogar bestätigt worden. Das strittige Wort sei in der Berichterstattung im übertragenen Sinn verwendet worden. Vor Gericht hätten mehrere Zeugen die Situation geschildert. Acht Inder hätten sich in die Pizzeria flüchten müssen, weil sie Verletzungen oder Schlimmeres befürchten mussten. Sie hätten sich verbarrikadiert, während die Angreifer draußen gebrüllt hätten. Einer von ihnen habe ein Gitter aus dem Boden gerissen und damit die Gaststättentür eingeworfen. (2007)