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Ethnische Herkunft zu Recht angegeben

Spekulationen um fremdenfeindlichen Hintergrund ausgeschlossen

Nach dem Raubüberfall auf ein türkisches Restaurant wird auch der letzte der Verdächtigen festgenommen. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fahndungserfolg der Polizei. Ein Mann „deutsch-türkischer Herkunft“ sei festgenommen worden. Außerdem wird berichtet, ein zuvor festgenommener „Serbe“ sei wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Der Autor informiert über den letzten Stand der Ermittlungen. Der Vertreter einer Rechtshilfe sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen), sowie Richtlinie 12.1. Für die Bezeichnung der Beteiligten als Deutsch-Türke bzw. Serbe gebe es keinen begründbaren Sachbezug. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer darum geht, genaue Täterbeschreibungen zu verhindern, was den Versuch eines Eingriffs in die Pressefreiheit darstelle. Die Nennung der Herkunft sei in diesem Fall nicht nur geboten, sondern zwingend gewesen. Im vorliegenden Fall sei es um einen spektakulären Raubüberfall auf ein türkisches Restaurant gegangen. Vor dem Hintergrund, dass fremdenfeindliche Motive nicht auszuschließen waren, sei es von großer Bedeutung gewesen, die Herkunft des mutmaßlichen Tatverdächtigen zu erwähnen. Darauf zu verzichten, hätte bedeutet, der Spekulation um einen fremdenfeindlichen Hintergrund Nahrung zu geben. Um einem Vorwurf möglicher Diskriminierung zu begegnen, so der Chefredakteur weiter, habe die Redaktion darauf verzichtet, weder in der Schlagzeile noch in sonstiger Form die Herkunft des mutmaßlichen Täters besonders herauszustellen. Eine Kriminalberichterstattung, die auf die Angabe von Fakten verzichte, würde von den Lesern und auch von der übrigen Öffentlichkeit nicht akzeptiert werden. (2007)