Keine Vorschrift für Form und Inhalt
Zum Abdruck einer Rüge gehört auch die notwendige Sachinformation
„Irre! Presserat rügt BILD wegen dieses Brandstifters“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht das Boulevardblatt eine Rüge des Presserats. Die Redaktion betont in dem Beitrag, dass sie weiterhin zu ihrer Darstellung stehe. Es geht um Khaled al-Masri, den die Zeitung als gewalttätigen, bei geringsten Anlässen ausrastenden Brandstifter bezeichnet, der sich laut Verfassungsschutz nahe der islamistischen Szene bewege. Al-Masri bleibe für Bild ein „gewalttätiger und durchgeknallter Brandstifter“. Die Zeitung werde ihre Berichterstattung nicht weichspülen lassen. Weiter heißt es: „Wer sich selbst als psychisches Wrack bezeichnet, (…) muss es hinnehmen, dass wir fragen, ob er irre ist“. In dem Artikel wird der Mann, der mit einer Deutschen verheiratet ist und 2004 von den Amerikanern auf dem Balkan festgenommen wurde, als „islamistischer Terrorist“ bezeichnet. Ein Leser des Blattes sieht in der Berichterstattung eine Verletzung der Ziffern 1, 12 und 13 des Pressekodex. BILD sei vom Presserat verpflichtet worden, eine Rüge abzudrucken, die wegen eines diffamierenden Artikels über Khaled al-Masri ausgesprochen worden war. Die Erfüllung dieser Pflicht sei in Form eines zutiefst menschenverachtenden Artikels geschehen. Al-Masri sei beleidigt, diffamiert und implizit als „durchgeknalltem Gesindel zugehörig“ beschrieben worden. Die Menschenwürde des Mannes sei mit Füßen getreten worden. Die Zeitung rufe zur Hetzjagd auf einen Muslim auf. Auch Ziffer 13 des Pressekodex sei heranzuziehen, da al-Masri nicht wegen Brandstiftung verurteilt worden sei. Das Strafverfahren gegen ihn habe noch gar nicht begonnen. Es sei schließlich nicht hinzunehmen, dass der Mann als „Terrorist“ bezeichnet werde. Weder Form noch Inhalt einer zu veröffentlichenden Rüge sind vorgeschrieben. Auf diesem Standpunkt steht die Rechtsabteilung des Springerverlages. So habe sich der Presserat auf Medien-Anfragen selbst geäußert. BILD sei mit dem angegriffenen Artikel der Verpflichtung aus Ziffer 16 des Pressekodex nachgekommen. Die Intention des Artikels sei dabei, über die Rüge zu berichten und dem Leser zu verdeutlichen, warum BILD diese Rüge als ungerechtfertigt bewertet habe. „Ein Abdruck der Rüge ohne Hintergrundinformation hätte den Zweck der Veröffentlichungspflicht verfehlt,“ argumentiert der Verlag. Die gegebenen Informationen habe der Leser für das Verständnis des Vorgangs benötigt. Schließlich bewegen sich die Äußerungen über Khaled al-Masri nach Ansicht des Verlags im Rahmen zulässiger Meinungsäußerung. In keiner Zeile sei zur Hetzjagd auf den Mann aufgerufen worden, wie vom Beschwerdeführer behauptet. (2007)