Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch
Zeitung nennt ethnische Zugehörigkeit der Angeklagten
Unter der Überschrift „Missbrauch an Tochter gestattet“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Strafprozess, in dem eine Frau wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch ihrer zehn- bzw. elfjährigen Tochter zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Im letzten Absatz des Berichts wird erwähnt, dass die Angeklagte einer Sinti-Familie entstamme und das jüngste von zehn Geschwistern gewesen sei. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 in Verbindung mit Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Diskriminierung). Derartige Berichte könnten allgemein dazu führen, dass den Roma strafbare Handlungen unterstellt würden. Das schüre Vorurteile gegen die Minderheit als Ganzes und stigmatisiere sie. Kriminalität wie im vorliegenden Fall habe nichts mit der Minderheitenzugehörigkeit zu tun. Die Redaktionsleitung der Zeitung verweist auf ihre Haltung zu Ziffer 12 des Pressekodex und ihre Praxis. Sie verfahre sowohl in Gerichts- als auch in Polizeiangelegenheiten so, dass Nationalitäten- und Minderheitennennungen nur dann zulässig seien, wenn sie für das Verständnis des Hergangs unverzichtbar seien. Der erfahrene Autor habe bei der Erörterung der Biografie der Angeklagten den Umstand erklären wollen, dass sie erst mit elf Jahren eingeschult worden sei. „Wenn dies Ihrer Ansicht nach nicht den Maßstäben des Presserats entsprechen sollte, bitte ich Sie, dies zu entschuldigen“, fährt die Redaktionsleitung in ihrer Stellungnahme fort. Sie hat nach ihrer Darstellung den Vorgang mit den Redakteuren diskutiert und sie erneut für das Thema sensibilisiert. (2008)