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Grausame Tatumstände ausführlich geschildert

Darstellung dient nicht der Unterhaltung, sondern der Information

Ein Ehepaar wird wegen des Mordes an seiner acht Monate alten Tochter verurteilt. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Fall unter der Überschrift „Lebenslang für Killer-Mutter“ und schildert die Misshandlungen ausführlich. Eine Nutzerin stößt sich an der detaillierten Darstellung. Sie hält die Art der Berichterstattung für unangemessen. Demgegenüber hält die Rechtsvertretung der Boulevardzeitung die Berichterstattung für sachlich und nicht unangemessen sensationell. Die Redaktion habe berichtet, was dem Elternpaar von der Anklage vorgeworfen wurde und weswegen es vom Gericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit besonderer Schwere der Schuld verurteilt worden war. Damit ein Gericht die besondere Schwere der Schuld feststelle, bedürfe es eines besonders verwerflichen Tatgeschehens. Eben dieses sei in dem Artikel geschildert worden. Die Darstellung sei grausam, doch dies nur deshalb, weil ihr eine schreckliche Realität zugrunde liege. Die Schilderung der Tatumstände diene nicht der Unterhaltung, sondern ausschließlich der Information der Öffentlichkeit. (2009)