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„Das Gegenteil einer Vorverurteilung“

Kritisierte Fotos sind mit Einwilligung der Angeklagten erschienen

Unter der Überschrift „Vielleicht isst sie ja heimlich“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über Lea-Sophie, ein Kind, das in Schwerin verhungert ist. In der Unterzeile zur Überschrift heißt es: “Lea-Sophie aus Schwerin verhungerte, weil ihre Eltern in jeder Hinsicht überfordert waren. Dabei wollten sie alles besonders gut machen“. Im Artikel stellt die Zeitschrift die Umstände des Falles, die Gerichtsverhandlung und die Geständnisse der angeklagten Eltern dar. Illustriert ist der Beitrag mit zwei Bildern, auf denen die Angeklagten ungepixelt zu sehen sind. Artikel und Abbildungen verstoßen nach Ansicht eines Lesers gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) und 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex. Die Angeklagten seien identifizierbar, da ihre Gesichter nicht unkenntlich gemacht worden seien. An der Erkennbarkeit der Angeklagten bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse. In der Unterzeile zur Überschrift würden die Eltern von Lea-Sophie als Schuldige dargestellt. Das sei vorverurteilend, da zu diesem Zeitpunkt noch kein gerichtliches Urteil ergangen sei. Für die Rechtsabteilung des Verlages ist es nicht nachvollziehbar, wo in Artikeln und Bildern ein Verstoß gegen presseethische Grundsätze festzustellen sein solle. Zu den Fotos: Diese seien mit Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht worden. Die Autorin des Beitrages habe über die Verteidiger die erforderliche Einwilligung eingeholt. Zudem sei eine Vorverurteilung nicht erkennbar. Vielmehr habe der Beschwerdeführer den beanstandeten Satz aus dem Zusammenhang gerissen, um seine These zu belegen. Er habe den zweiten Satz des Vorspanns („Dabei wollten sie alles besonders gut machen“) weggelassen. Der Untertitel zur Überschrift – so die Rechtsvertretung weiter – gehe insgesamt von der Einschätzung aus, dass die Eltern den Tod des Kindes nicht wollten, sondern dass sie sich im Gegenteil sehr bemüht hätten, alles richtig zu machen. Bei der Feststellung der Todesursache (Verhungern) handele es sich um eine Schlussfolgerung aus bekannten Tatsachen. Zur Täterschaft werde in dem Artikel jedoch nichts gesagt. Es handele sich insgesamt nicht um eine Vorverurteilung. Genau das Gegenteil sei der Fall. (2008)