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Angeklagter muss Namensnennung nicht hinnehmen

Unter dem Verdacht der räuberischen Erpressung vor Gericht

Eine Lokalzeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe über das bevorstehende Berufungsverfahren gegen einen Mann, der unter dem Vorwurf räuberischer Erpressung vor Gericht steht. In einem ersten Verfahren war er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten ohne Bewährung verurteilt worden. Als Zeuge - so berichtet die Zeitung – sei ein Propst geladen, von dem der Angeklagte über einen längeren Zeitraum viel Geld bekommen habe. Der Angeklagte beschwert sich – vertreten durch einen Anwalt – darüber, dass die Zeitung seinen vollen Namen veröffentlicht hat. Damit sei er nicht einverstanden. Die Chefredaktion der Zeitung meint, sich an den Pressekodex gehalten zu haben. Hierfür sprächen die Umstände, die zu dem Verfahren geführt hätten. Diese Umstände verschweige der Angeklagte, so dass die Zeitung darauf näher hätte eingehen müssen. Betroffen von den strafrechtlich relevanten Handlungen des Beschwerdeführers sei auch eine Kirchengemeinde, deren Kuratorium und der Gemeindepfarrer gewesen. Der Fall habe erhebliches Aufsehen und Interesse im Verbreitungsgebiet der Zeitung erregt. Die Namen der Beteiligten seien allgemein bekannt gewesen. Namen dürften dann genannt werden, wenn privates Verhalten öffentliches Interesse berühre. Dies sei hier der Fall. Unstrittig sei – so die Chefredaktion – weiterhin der Tatvorwurf. Dieser sei von dem Angeklagten zugegeben worden. Mit seinem Rechtsmittel erstrebe er keinen Freispruch, sondern eine Bewährungsstrafe. (2009)