Mutmaßlicher Mörder identifizierbar dargestellt
Geständnis rechtfertigt keine Ausnahme vom Anonymisierungsgebot
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet an zwei aufeinander folgenden Tagen über einen Mordfall unter den Überschriften „Polizei hat Corinnas mutmaßlichen Mörder“ und „Vier Zeugen führten die Polizei zu Corinnas Mörder“. In einer Bilderserie wird nicht nur der mutmaßliche Täter, sondern auch das Opfer gezeigt. Sie sind nicht unkenntlich gemacht. Der Tatverdächtige wird als „mutmaßlicher Mörder“ bezeichnet. Die Zeitung teilt sein Alter und seine Vorstrafen mit. Sie berichtet, dass der Mann Vater eines Kindes sei. Er habe die Tat gestanden. Eine Nutzerin des Internet-Auftritts der Zeitung kritisiert die unverfremdete Veröffentlichung der Fotos. An der Identität des mutmaßlichen Täters bestehe kein öffentliches Interesse, da haftbedingt von ihm keine Gefahr ausgehe. Außerdem werde der Mann als „mutmaßlicher“ Mörder bezeichnet, obwohl er noch nicht verurteilt sei. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin hält die Rechtsabteilung der Zeitung die Berichterstattung für korrekt und ausgewogen. Eindeutig gehe aus den Berichten samt ihrer Überschriften hervor, dass der Verdächtige nicht überführt sei. Auch im Text sei immer die Rede von einem „mutmaßlichen Mörder“ bzw. „Verdächtigen“. Die Bildveröffentlichung sei erst nach dem Geständnis des Mannes erfolgt. (2009)