Eine Verleumdung lag nicht vor
Parteiblatt-Berichterstattung war nicht durch die Tatsachen gedeckt
Auf der Internetseite einer Splitterpartei geht es um angebliche Verleumdungen durch den Betriebsratsvorsitzenden eines großen Automobilwerks. Dieser – so steht es auch in der Printausgabe des Partei-Blattes – habe seine Vorwürfe zurücknehmen müssen und auch zurückgenommen. Der Betriebsratsvorsitzende, der den Deutschen Presserat anruft, lässt durch seine Rechtsvertretung mitteilen, er habe sich keiner Verleumdung schuldig gemacht und demzufolge auch nichts zurückzunehmen. Die Rechtsvertretung der Partei räumt ein, dass die Aussage, der Beschwerdeführer habe „seine Verleumdungen zurücknehmen müssen“, nicht ganz korrekt sei. Dennoch könne nicht von einer wahrheitswidrigen Berichterstattung gesprochen werden. Die Rechtsvertretung zitiert den Betriebsratsvorsitzenden mit dessen Worten: „Ich habe nie die Behauptung aufgestellt, dass die (…-Partei) im Programm stehen habe, dass sie Gewerkschaften zerstören wolle, und werde das auch niemals behaupten“. Der Leser könne aufgrund des Artikels die gegensätzlichen Standpunkte der Parteien und die wesentlichen Fakten beurteilen und sich eine eigene Meinung zu dem Vorgang bilden. Die kritisierte Formulierung über die Zurücknahme der verleumderischen Aussage sei nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als eigene Bewertung und Meinungsäußerung der Redaktion zu verstehen. Die Rechtsvertretung räumt ein, dass „nach juristischem Sprachgebrauch“ in der Internet-Version nicht korrekt formuliert worden sei. (2006)