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Grenze zur Schleichwerbung überschritten

Zeitschrift ergeht sich in schwärmenden und lobenden Formulierungen

„Gut zu Fuß“ titelt ein Magazin, das sich ein glückliches und langes Leben auf die Fahnen geschrieben hat. Thema des Glücks ist ein Paar bestimmter Sportschuhe. Unter dem Titel „Outdoorspaß mit Sonnengarantie“ beschäftigt sich die Zeitschrift zudem mit Urlaub im Sultanat Oman. Zu beiden Beiträgen bringt das Blatt die passenden Anzeigen. Aus Sicht eines Lesers ist eine klare Trennung von Werbung und Redaktion durch das Nebeneinander von Artikeln und Anzeigen nicht mehr gegeben. Möglicherweise sei die Redaktion im Vorfeld von Anzeigenschaltungen beeinflusst worden. Schließlich enthalte der Oman-Beitrag werbende Aussagen wie „glasklares Wasser“ und „für Bergsteiger ein Paradies“. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitschrift teilt mit, dass die Redaktion ihre Themen nach dem Leserinteresse auswähle. Anzeigen würden häufig zu den Themen akquiriert und wenn möglich bewusst zu den entsprechenden Berichten gestellt. Dies sei für den Leser von praktischem und weiterführendem Nutzen, falls er sich für das jeweilige Thema interessiere. Leser hätten dies wiederholt bestätigt. Anzeigen, die nicht als solche erkennbar seien, würden deutlich gekennzeichnet. Der Reisebeitrag – so der Chefredakteur – stehe im thematischen Zusammenhang mit dem im gleichen Heft erschienenen Artikel über die Sportschuhe. Zu dem Artikel habe man sich um eine Anzeige bemüht, was kein Verstoß gegen presseethische Grundsätze sei. Die anschauliche Sprache mit den Begriffen „glasklares Wasser“ und „für Bergsteiger ein Paradies“ liege für einen Reisetipp im Rahmen des Üblichen und gehe nicht über das Informationsbedürfnis des Lesers hinaus. (2006)