„Unverfänglicher Hinweis: Bunte Kleider“
Zeitung druckt abfällige Bemerkung und diskriminiert Sinti und Roma
Unter der Überschrift „Betrug im Namen der Tafel“ veröffentlicht die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung einen Bericht über die örtliche „Tafel“-Hilfsorganisation. Deren Vorsitzender habe bereits vor einiger Zeit davor gewarnt, dass Betrüger unterwegs seien, die vorgeblich Spenden für die „Tafel“ sammeln würden. Nun sei es erneut zu einem Zwischenfall gekommen. Zeugen hätten Frauen „südländischen Aussehens“ gemeldet, die Passanten um Spenden für die „Tafel“ angebettelt hätten. Die Polizei habe das beschriebene Quartett, darunter ein zehnjähriges Mädchen, mit auf die Wache genommen. Es wird weiter berichtet, dass es sich bei den drei erwachsenen Frauen um eine Südosteuropäerin, eine Staatenlose und eine Deutsche handele. Die Zeitung schreibt über die drei Frauen: „…alle einwandfrei einer Volksgruppe zuzuordnen, deren Namen eine Zeitung heute nicht mehr schreiben darf, weil sie sich damit garantiert eine Rüge vom Presserat einhandelt“. Man belasse es daher bei dem „unverfänglichen Hinweis, dass besagte Damen eine Vorliebe für bunte Kleider“ hätten. Ein Leser der Online-Ausgabe kritisiert die abfällige Formulierung in dem Artikel. Sie solle Angehörige der Sinti und Roma charakterisieren. Dem Zeitungsleser werde der Begriff „Zigeuner“ in einer despektierlichen Form geradezu auf die Zunge gelegt. Gerade im Zusammenhang mit einem Betrugsdelikt würden hier alte, menschenverachtende und undifferenzierte Vorurteile gegen Angehörige dieser Volksgruppe aufgegriffen und weitervermittelt. Der Beschwerdeführer nennt dies höchst anstößig, volksverhetzend und in keiner Weise mit ethischen und religiösen Grundsätzen vereinbar. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung. (2009)