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Kostenlose Lieferung von Kunstwerken

Leser müssen Informationen einordnen können

Ein Stadt-Magazin veröffentlicht einen Beitrag mit einem Hinweis auf Einkaufsmöglichkeiten in einem bestimmten Geschäft. Die Rede ist von Rabatten in Höhe von 15 bzw. 50 Prozent. Im gleichen Heft ist eine Anzeige des Geschäfts abgedruckt, in der ebenfalls auf die Rabatte hingewiesen wird. In einer zweiten Veröffentlichung in der gleichen Ausgabe weist das Blatt auf die kostenlose Lieferung eines Kunstwerks bei Bestellung auf einer bestimmten Internetseite hin. Dieser Hinweis steht in einem Info-Kasten, in dem auf verschiedene Ausstellungen aufmerksam gemacht wird. In beiden Fällen sieht ein Leser des Magazins Schleichwerbung. Er sieht kein begründetes öffentliches Interesse darin, dass das Blatt auf Rabatte eines Geschäfts verweist, und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur des Magazins betont, es sei für die Glaubwürdigkeit seines Blattes besonders wichtig, dass redaktionelle und werbliche Inhalte streng voneinander getrennt würden. Die Rabatt-Hinweise und die Anzeige stünden in keinem Zusammenhang. Beim Verfassen ihrer Wochenendvorschau habe die Gastro-Redakteurin die Idee gehabt, gezielt auf die von ihr zu erwartenden Restaurant-Tipps zu verzichten. Da leibliche Genüsse dennoch nicht zu kurz kommen sollten, habe sie auf die Rabatt-Aktion in dem Geschäft hingewiesen, die ihr erwähnenswert erschienen sei. Von der Anzeige im gleichen Heft habe sie nichts gewusst. Zum Hinweis auf die kostenlose Lieferung von Kunstwerken teilt der Chefredakteur mit, der bearbeitende Redakteur habe diese Information als für seine Leser relevant eingestuft. (2006)